Prüfpflichten für ein hohes Maß an Sicherheit bei der Heizöllagerung
Auf den vorangegangenen Seiten haben wir Ihnen Beispiele für verschiedene Tank-Arten gezeigt. Und wir haben Sie über die Demontage und Reinigung Ihrer Tanks informiert.
Gesetzliche Prüf- und Überwachungsvorschriften sorgen für ein hohes Maß an Sicherheit bei der Heizöllagerung. Dabei haben Sie als Besitzer einer Ölheizung, Grundsätzlich die Verantwortung für den technisch einwandfreien Zustand und die ordnungsgemäße Funktion Ihres Heizöltanks.
Daraus ergeben sich die folgende wesentlichen Betreiberpflichten (Betreiber einer Heizöllageranlage ist derjenige, in dessen Eigentum oder Besitz sich die Anlage befindet. Die Betreiberpflichten können auch auf andere Personen, wie zum Beispiel Mieter übertragen werden.)
Meldepflichten
Oberirdischen Heizöllageranlagen ab einem Lagervolumen von mehr als 1.000Liter sowie alle Erdtanks sind vor Einbau des Tanks von Ihnen der Wasserbehörde Ihres Landkreises/kreisfreien Stadt anzuzeigen, d. h. anzumelden. Dort können Sie auch erfahren, ob der Lagerort in einem Wasserschutzgebiet liegt. Ab einem Lagervolumen von mehr als 5.000Liter ist darüber hinaus eine Baugenehmigung erforderlich. Formulare und Merkblätter erhalten Sie bei Ihrer Wasserbehörde.
Sachverständigenprüfung
Alle oberirdischen Anlagen mit mehr als 1.000 Liter Rauminhalt sowie alle unterirdischen Anlagen und Anlagenteile müssen vor der Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung durch einen Sachverständigen nach § 22 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit Wasser gefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung- VAwS) geprüft werden. Bestimmte Heizöllageranlagen sind entsprechend der Tabelle auch wiederkehrend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.
Fachbetriebspflicht
Für das Aufstellen und Einbauen von Heizöl- lageranlagen mit einem Gesamtlagerinhalt von mehr als 10.000Liter besteht Fachbetriebspflicht, das heißt es dürfen nur solche Heizungsbaubetriebe beauftragt werden, die sich als Fachbetrieb nach §19 I Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ausweisen können.
Mängel?
Wir sind Ihr Ansprechpartner(Fachbetrieb nach § 62 AwSV) bei erforderlichen Mängelbeseitigungen oder Beanstandungen durch DEKRA, Schornsteinfeger usw.
Auf Wunsch übernehmen wir gerne auch die Koordination und Co.